BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 74. Meldungen
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Abs 3 Z 1:
Lit. a bis d setzen Art. 110 Abs. 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG um. Art. 110 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2006/48/EG wird durch lit. e und f umgesetzt.
EB zu BGBl I 2006/141
Das bisher durch Quartalsbericht und Monatsausweise charakterisierte Meldewesen wird durch ein neues Meldekonzept ersetzt. Dieses ermöglicht korrespondierend der Umsetzung der neuen Eigenkapitalbestimmungen (Basel II) die Erhebung aller Daten, die zur laufenden Überwachung der Kreditinstitute und zur Wahrnehmung der internationalen Verpflichtungen auf Grund der „consolidated supervision“ erforderlich sind, und gliedert sich in einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis, einen Ordnungsnormenausweis, einer Meldung zur Verlustdatenbank sowie einer Stammdatenmeldung. Die Meldeverpflichtungen gelten für Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute; Letztere haben auch vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute in die Meldungen einzubeziehen.
Zu Abs 1:
Der Vermögens-, Erfolgs und Risikoausweis umfasst Bestandsdaten, Erfolgsdaten sowie Daten zum Kreditrisiko, Zinsänderungsrisiko, Aktienkursrisiko, Restlaufzeiten, Fremdwährungsrisiko u...