BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 65. Veröffentlichung
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs. 3 und 4:
In § 65 Abs. 3 und 4 wird eine Anpassung an einen geänderten Begriff („Zweigstelle“) vorgenommen.
EB zu BGBl I 2005/33
Zu Abs 1:
Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 5 ist von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
Zu Abs 3a:
Die Anlage zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 63 Abs. 7 ist von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
EB zu BGBl I 2004/161
Zu Abs 1:
Diese Bestimmung wird an den § 84 Abs. 1 iVm mit Abs. 6 VAG angeglichen, in der neben dem Lagebericht und Konzernlagebericht auch für den Jahres- und Konzernabschluss eine Verpflichtung zum Bereithalten zur Einsichtnahme am Sitz des Kreditinstituts vorgesehen ist, die jedoch zeitlich begrenzt ist.
EB zu BGBl I 2001/97
Zu Abs 4:
Der BMF hat die FMA vor Abschluss der Abkommen anzuhören.
EB zu BGBl I 1999/49
Zu Abs 1:
Diese Bestimmung stellt sicher, dass der befreiende Konzernabschluss nach § 59 und § 59a Abs. 1 BWG veröffentlicht wird. Die veröffentlichten Daten von Konzernabschlüssen nach § 59a Abs. 1 BWG haben den Konzernabschlüssen nach § 59 BWG gleichwertige Informationen zu enthalten.
EB zu BGBl 1996/445
Zu Abs 2a:
Diese Bestimmung sieht die ...