BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 7a.
EB zu BGBl I 2003/36
Mit Abs. 1 wird Art. 11 der Richtlinie [2001/24/EG] (freiwillige Liquidation), mit Abs. 2 wird Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie, mit Abs. 3 wird Art. 13 der Richtlinie, mit Abs. 4 wird Art. 17 der Richtlinie, mit Abs. 5 wird Art. 16 der Richtlinie und mit Abs. 6 wird Art. 18 der Richtlinie umgesetzt.
Literatur
Doralt/Nowotny/Kalss, Aktiengesetz (2003).
Übersicht der Kommentierung
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1. Struktur
1
Diese Bestimmung knüpft an der Abstimmung über die Auflösung eines Kreditinstituts, also der freiwilligen Auflösung, an und sieht in Abs 1 eine spezielle Informationspflicht an die FMA vor, die die Einladung an den Staatskommissär sowie dessen Stellvertreter zu Hauptversammlungen, Generalversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen nach § 76 Abs 4 ergänzt. Eine Einladung nach § 76 Abs 4 erfüllt daher die Erfordernisse des § 7a Abs 1 nicht.
2. Auflösungsbeschlüsse (Abs 1)
2
Auflösungsbeschlüsse fallen in die Zuständigkeit der Hauptversammlung (§ 203 AktG) bzw der Gesellschafterversammlung (§ 84 GmbHG). Bei Genossenschaften ist die Generalversammlung zuständig (§ 36 GenG). Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats (§ 26 Abs 1 SpG). Die freiwillige Auflösung wird bei Gemeindes...