BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 63.
EB zu BGBl I 2007/60
Zum Entfall von Abs 6a:
§ 63 Abs. 6a entfällt im BWG, da die Zweigstellen von Wertpapierfirmen nunmehr im WAG 2007 geregelt werden. Daher war auch der Abs. 7 anzupassen.
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 4 Z 2b:
Die dauernde Beachtung der Bestimmung betreffend den ICAAP soll seitens des Bankprüfers im Rahmen der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses geprüft werden.
Zu Abs 4 Z 5 und 6:
Anpassung an die Begriffsänderung „Handelsbuch“ und Anpassung von Verweisen.
Zu Abs 4 Z 7:
Die Jahresabschlussprüfung durch den Bankprüfer hat auch die Beachtung der Säule III zu umfassen.
EB zu BGBl I 2005/33
Zu Abs 2:
Diese Bestimmung über die weitgehende Anwendbarkeit der UGB-Abschlussprüfungsbestimmungen untermauert die Ausführungen über die grundsätzliche Identität des Wesens der Abschlussprüfung von Kreditinstituten und Unternehmen, die nur dem UGB unterliegen.
Zu Abs 3:
Die Bestimmung wurde mit § 273 Abs. 2 HGB harmonisiert und enthält in dieser Form gegenüber § 273 Abs. 2 HGB im Wesentlichen nur zwei zusätzliche Sonderregelungen. Zum einen wird bei den Gefährdungstatbeständen, an welche die Redepflicht des Abschlussprüfers von Kreditinstituten anknüpft, dem besonderen Geschäftsgegen...