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Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 55. Bewertungsregeln

EB zu BGBl 1993/532

Abs. 1 bestimmt, welche Aktivposten bzw. Teile davon wie Anlagevermögen zu bewerten sind (siehe Art. 35 Abs. 1 der Bankbilanzrichtlinie).

Abs. 2 definiert für Kreditinstitute den Begriff „Finanzanlagen“ (siehe Art. 35 Abs. 2 der Bankbilanzrichtlinie).

Übersicht der Kommentierung


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1. Grundlagen

1

Hier wird festgelegt, dass die Aktivposten 9 und 10, unabhängig von ihrer tatsächlichen Zeitstruktur, wie Anlagevermögen zu bilanzieren sind. Im Gegensatz zu § 224 UGB findet sich im Formblatt keine Unterteilung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen. Jene Vermögensgegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb der Bank dienen, sind dem Anlagevermögen zuzuor...

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