BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 45. Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz
EB zu BGBl 1993/532
Abs. 1 bestimmt, dass Forderungen bzw. Verbindlichkeiten an bzw. gegenüber verbundenen Unternehmen sowie an bzw. gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in bestimmten Aktiv- und Passivposten der Bilanz gesondert ausgewiesen werden (siehe Art. 5 der Bankbilanzrichtlinie). Der gesonderte Ausweis dient der Vergleichbarkeit der Bankbilanzen.
Der gesonderte Ausweis von Vermögensgegenständen nachrangiger Art nach Abs. 2 dient ebenfalls der Vergleichbarkeit der Bankbilanzen (siehe Art. 6 Abs. 1 der Bankbilanzrichtlinie).
Zum Begriff nachrangige Verbindlichkeit siehe § 51 Abs. 9. Im Abs. 3 wurde vom Wahlrecht des Art. 7 der Bankbilanzrichtlinie, wonach die Angaben nach den Abs. 1 und 2 im Anhang erfolgen können, Gebrauch gemacht.
Abs. 4 enthält eine Definition der nachrangigen Vermögensgegenstände (siehe Art. 6 Abs. 2 der Bankbilanzrichtlinie).
Literatur
AFRAC, Entwurf einer Stellungnahme „Grundsatzfragen der unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Finanzinstrumenten“ (2009); Göth, P., Bilanzrecht der Kreditinstitute II (1996); IWP, Zum Ausweis und zur Bewertung der Wertpapiere im Jahresabschluss von...