zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 45. Allgemeine Ausweisvorschriften zur Bilanz

EB zu BGBl 1993/532

Abs. 1 bestimmt, dass Forderungen bzw. Verbindlichkeiten an bzw. gegenüber verbundenen Unternehmen sowie an bzw. gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, in bestimmten Aktiv- und Passivposten der Bilanz gesondert ausgewiesen werden (siehe Art. 5 der Bankbilanzrichtlinie). Der gesonderte Ausweis dient der Vergleichbarkeit der Bankbilanzen.

Der gesonderte Ausweis von Vermögensgegenständen nachrangiger Art nach Abs. 2 dient ebenfalls der Vergleichbarkeit der Bankbilanzen (siehe Art. 6 Abs. 1 der Bankbilanzrichtlinie).

Zum Begriff nachrangige Verbindlichkeit siehe § 51 Abs. 9. Im Abs. 3 wurde vom Wahlrecht des Art. 7 der Bankbilanzrichtlinie, wonach die Angaben nach den Abs. 1 und 2 im Anhang erfolgen können, Gebrauch gemacht.

Abs. 4 enthält eine Definition der nachrangigen Vermögensgegenstände (siehe Art. 6 Abs. 2 der Bankbilanzrichtlinie).

BWG – Bankwesengesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.