Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 43. Allgemeine Bestimmungen

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2005/33

Zum Entfall von Abs 3:

Rechtsbereinigung durch Entfall einer nicht mehr anwendbaren Bestimmung.

EB zu BGBl I 2004/161

Zu Abs 1:

Mit dieser Bestimmung wird der Verweis auf eine nicht mehr gültige Bestimmung im UGB gestrichen.

EB zu BGBl I 2001/97

Zu Abs 1:

Der Entfall des Verweises auf § 271 UGB entspricht der Änderung in § 61 Abs. 2, dort wird § 271 UGB grundsätzlich für anwendbar erklärt. Die Anwendung von § 275 Abs. 2 UGB wird im Hinblick auf die neue Spezialnorm des § 62a BWG ausgeschlossen. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.

EB zu BGBl 1996/445

Zu Abs 1:

Die auf die Rechnungslegung von Kreditinstituten nicht anwendbaren Bestimmungen des UGB werden um § 244 Abs. 6 UGB ergänzt. § 244 Abs. 6 UGB bestimmt, dass Beteiligungen im Sinne der Abs. 1 und 2 bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften den vierten [nunmehr: fünften] Teil des Nennkapitals erreichen müssen. Der Änderungsbedarf ergibt sich auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 92/30/EWG.

EB zu BGBl 1996/304

Zu Abs 1:

Die Bestimmungen der §§ 43 und 62 BWG werden an die im Dritten Buch des UGB vorgenommenen Änderungen angepasst.

EB zu BGBl 1993/532

Der vorliegende Entwurf des Abschnittes „Rechnungslegung“ dient der we...

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