BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 31. Sparurkunden
EB zu BGBl I 2001/2
Zu Abs 3:
Umstellung des Schillingbetrages in Folge der physischen Einführung des Euros auf den in der Richtlinie 91/308/EWG (Geldwäscherichtlinie) genannten Eurobetrag.
EB zu BGBl I 2000/33
Zu Abs 1:
Die Änderung ergibt sich aus den Identifikationsbestimmungen im § 40.
EB zu BGBI 1993/532
Die Vorschriften für den Sparverkehr sollen eine möglichst einheitliche Behandlung der Spargelder bei allen Kreditinstituten, die eine Konzession für das Spareinlagengeschäft haben, sicherstellen und ein größtmögliches Maß an Sicherheit gewährleisten. Sie sind daher in erster Linie Ordnungsvorschriften für solche Kreditinstitute, die Sparurkunden ausfolgen, enthalten jedoch auch handels- und zivilrechtliche Sondenormen, insbesondere bezüglich der Wertpapiereigenschaft der verschiedenen Arten von Sparurkunden. Es handelt sich hiebei um zwingende Rechtsvorschriften, von denen durch Vereinbarung nicht abgegangen werden kann. Spareinlagen sind Geldeinlagen auf Konten, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen; sie müssen durch eine besondere Urkunde (Sparurkunde) gekennzeichnet sein.
Literatur
Aicher/Schumacher, Wertpapierrecht, in: Krejci, Unternehmensrech...