BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 4. Konzessionserteilung
EB zu BGBl I 2010/107
Zu Abs 5:
Im Sinne einer konsistenten Konsultationspolitik der Aufsichtsbehörden ist es angebracht, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute als weitere Institute neben Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen anzuführen, sollte ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines solchen sein, wiewohl solche Strukturen in der Praxis eher selten vorkommen werden und der tatsächliche Mehraufwand für die FMA daher entsprechend marginal sein wird.
EB zu BGBl I 2009/66
Zu Abs 7:
In Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH G 164/08-12 vom wird klargestellt, dass es nach Lage des Falles erforderlich sein kann, die Öffentlichkeit umgehend ohne Zeitverlust, daher auch ohne vorherige Anhörung des Betroffenen, auf Personen, deren Handlungen auf einen unerlaubten Betrieb oder den Versuch eines solchen hindeuten, hinzuweisen. Es kann sich dabei sowohl um juristische Personen handeln, als auch um natürliche, die unter einer Phantasiebezeichnung in Erscheinung treten. Dabei sind Erforderlichkeit der Information der Öffentlichkeit und mögliche Nachteile für den Betroffenen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abzuwägen. Um...