BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 27. Großveranlagungen
EB zu BGBl I 2010/72
Zu § 27:
Auf Grund der wesentlichen Änderungen im Großveranlagungsregime, wird der gesamte § 27 neu gefasst, wobei neben den Umsetzungen der Bestimmungen der Richtlinie 2009/111/EG lediglich die Absätze neu nummeriert werden. Entsprechende Anpassungen von Verweisen werden ebenfalls vorgenommen. Die bisherigen Großveranlagungsvorschriften stammen im Wesentlichen aus dem Jahr 1996. Daher sollten die geltenden Anforderungen für Großveranlagungen überarbeitet werden. Da die Kreditinstitute im Binnenmarkt im unmittelbaren Wettbewerb miteinander stehen, sollten die wesentlichen Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle der Großveranlagungen von Kreditinstituten weiter harmonisiert werden. Die Zahl der Optionen, die den Mitgliedstaaten bei Großveranlagungen bislang offen standen, soll zudem verringert werden.
Zu Abs 1:
§ 27 Abs. 1 entspricht bereits der bisherigen Rechtslage und dient zugleich der Umsetzung von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG. Entsprechend der österreichischen Systematik zur Unterscheidung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ist gewährleistet, dass die in Art. 20 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/49/EG genannte...