BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 2. Begriffsbestimmungen
EB zu BGBl I 2010/118
In Umsetzung von Art. 4 Abs. 49 der Richtlinie 2006/48/EG wird eine Definition der freiwilligen Rentenzahlungen vorgesehen. Leistungen, welche Mitarbeitern nach den Bestimmungen der jeweiligen Betriebspensionsvereinbarung nach BPG, einschließlich direkter Leistungszusagen, gewährt werden, fallen nicht unter diese zusätzlichen Pensionsleistungen. Da noch keine Arbeitsübersetzung des Richtlinientextes vorliegt, wurde mit dem Terminus „freiwillige Rentenzahlung“ ein Begriff gewählt, der am besten in die österreichische Rechtsordnung passt.
EB zu BGBl I 2010/107
Zu Z 58:
Setzt Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/110/EG um. Im Zuge der Neufassung der E-Geld-Richtlinie wurde auch die Bankenrichtlinie 2006/48/EG entsprechend angepasst (Art. 4 Nummer 1 und 5); demnach sind E-Geld-Institute keine Kreditinstitute mehr. Die Regelung der Definition von E-Geld im BWG ist daher nicht mehr sachgerecht. Die Definition findet sich nunmehr in § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010.
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Z 9c:
Hiermit wird Art. 4 Nummer 48 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt und eine Definition der konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgesehen.
Zu Z 23 lit. h:
Vornahme von...