BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 21b. Bewilligungsverfahren für externe Rating-Agenturen
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Abs 3 Z 5:
Hiermit wird Anhang IX, Teil 3, Nummer 7a der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Der in der Richtlinie verwendete Begriff „Performance“ wurde durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
Zu Abs 4a:
Hiermit werden die Änderungen in Art. 81 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt. Bei bereits gemäß RatingVO registrierten Ratingagenturen sollen die Kriterien Objektivität, Unabhängigkeit, Transparenz und kontinuierliche Überprüfung (§ 21b Abs. 1 Z 1 bis 5) ohne weitere Prüfung als erfüllt gelten. Weiter im Anerkennungsverfahren gemäß § 21b zu prüfen bleiben aber die Anforderungen des Abs. 1 Z 6 und 7 leg.cit.
EB zu BGBl I 2006/141
Zu Abs 1:
§ 21b Abs. 1 setzt Art. 81 Abs. 1 und 2, Art. 96 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, 2 und 5, Nummer 8 und 9 und Anhang VI, Teil 2 Nummer 1 bis 6, 8 und 9 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. In Z 7 lit. a ist von einem Marktanteil auf internationaler Ebene auszugehen. Unter „Unternehmenskultur“ in Z 5 lit. d wird insbesondere die Corporate Governance eines Unternehmens verstanden.
Die anerkannte externe Rating-Agentur hat den Verlust der Einschätz...