BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 21a. Bewilligungsverfahren für den auf internen Ratings basierenden Ansatz
EB zu BGBl I 2006/141
§ 21a setzt Art. 84 und 85 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Die Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRR) setzt bei Kreditinstituten oder, im Rahmen einer Kreditinstitutsgruppe, beim übergeordneten Kreditinstitut für das übergeordnete Kreditinstitut und dessen Tochterkreditunternehmen die Bewilligung der FMA voraus.
Zu Abs 1:
Der Einleitungsteil von § 21a Abs. 1 setzt § [richtig: Art.] 84 Abs. 1 der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um.
§ 21a Abs. 1 Z 1 setzt den Einleitungsteil von § [richtig: Art.] 84 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2000/12/EG [nunmehr: RL 2006/48/EG] um. Die Beifügung „ordnungsgemäß“ soll klarstellen, dass es bei der Einbindung der eingesetzten Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken eine Ordnung und Systematik geben muss, die dem jeweiligen Stand der Bankbetriebswirtschaftslehre entspricht. Unter „wesentlicher Rolle“ ist zu verstehen, dass die Einbindung der Risikosteuerungssysteme in die genannten Prozesse in der Praxis der besonderen Wichtigkeit entsprechend angemessen in all diesen Prozes...