Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 18. Bedeutende Zweigstellen

Chini/Oppitz

EB zu BGBl I 2010/72

Diese Bestimmung setzt den neuen Art. 42a der Richtlinie 2006/48/EG um. Informationsdefizite zwischen den zuständigen Behörden des Herkunft- und des Aufnahmemitgliedstaates können sich als schädlich für die Finanzstabilität in den Aufnahmemitgliedstaaten erweisen. Die Informationsrechte der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaates, insbesondere bei einer Krise bedeutender Zweigstellen, sollen daher gestärkt werden. Zu diesem Zweck soll der Begriff der bedeutenden Zweigstelle definiert und ein grenzüberschreitendes Verfahren für zuständige Behörden festgelegt werden, um die Bedeutung von Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten zu ermitteln und diese als „Bedeutende Zweigstellen“ zu bestimmen. Die zuständigen Behörden sollten Informationen übermitteln, die für die Durchführung der Aufgaben der Zentralbanken und Finanzministerien bei Finanzkrisen und bei der Minderung des systemischen Risikos von wesentlicher Bedeutung sind.

Als bedeutende Zweigstellen von Kreditinstituten sollen solche gelten, die auf Grund einer von den Behörden vorgenommenen Beurteilung eine derartige Auswirkung auf die Bankenlandschaft des Aufnahmemitgliedstaate...

BWG – Bankwesengesetz

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