BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 108. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
EB zu BGBl I 2009/22
Zu Z 4:
Verweisänderung wegen Neufassung der § 20 folgende erforderlich. Keine inhaltliche Änderung.
EB zu BGBl 1996/753
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird für die Vollzugsbestimmungen ein eigener Paragraph geschaffen.