BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 103f.
EB zu BGBl I 2010/72
Zu Z 2:
Umsetzung der Anpassung in Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 der Richtlinie 2006/49/EG. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung war zunächst bis zum befristet, die endgültige Frist wurde von der in Art. 45 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 der Richtlinie 2006/49/EG vorgesehenen Vorgangsweise auf EU-Ebene abhängig gemacht.
EB zu BGBl I 2007/60
Zu Z 1:
Übergangsbestimmung für Derivatehändler; die nach neuer Rechtslage eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a benötigen.
Zu Z 2:
Diese Bestimmung setzt die Art. 45 und 48 der Richtlinie 2006/49/EG um. Die Umsetzung kann erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen, da erst durch den neuen Finanzinstrumentsbegriff der MiFID, der auch Warenderivate umfasst, ein entsprechender Konzessionstatbestand festzulegen ist, auf den sich die befristete Übergangsbestimmung beziehen kann. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist gemäß Richtlinie 2006/49/EG zunächst bis zum befristet, jedoch hängt die endgültige Frist von der gemäß Art. 48 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Vorgangsweise auf EU-Ebene ab.
Zu Z 3:
Klarstellung, dass eine Notifikation jener Wertpapierdienstleistungen gemäß § 10 nicht nochmals erfo...