BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 101.
EB zu BGBl 1993/532
Diese Bestimmung regelt die gerichtliche Strafbarkeit der Verletzung des Bankgeheimnisses und entspricht der bisherigen Regelung des § 34 Abs. 1 und 3 KWG.
Literatur
Flora, Das Bankgeheimnis im gerichtlichen Strafverfahren (2007).
Übersicht der Kommentierung
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1. Justizstraftatbestand (Abs 1)
1
Das Bankgeheimnis ist allgemein in § 38 geregelt; die vorliegende Bestimmung enthält eine Justizstrafnorm im Hinblick auf die Offenbarung bzw Verwertung von Tatsachen des Bankgeheimnisses.
2
Unter „Offenbaren“ wird jegliches Mitteilen der geschützten Information von Personen verstanden, denen sie noch nicht bekannt ist oder noch nicht sicher bekannt ist. Unter „Verwerten“ wird ein Ausnützen des Geheimnisses durch dessen Gebrauch verstanden, also ein „nutzbringendes Verwenden“ iS einer wirtschaftlichen Ausnützung der Information zum Nachteil des Kunden.
3
Aus der Formulierung „um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen“ wird zutreffend die Vorsatzqualifikation der „Absicht“ iS des § 5 Abs 2 StGB abgeleitet. Die Deliktsvollendung ist mit der Verwertung oder Offenbarung gegeben; die beabsichtigte Bereicherung oder Schädigung ...