BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 95.
EB zu BGBl 1993/532
Mit Abs. 1 soll eine bessere Absicherung der Mitglieder von Sparvereinen erreicht werden. Das Verbot des Abs. 1 bezieht sich nicht auf die in § 39 Sparkassengesetz genannten Kreditvereine. Nach § 2 Vereinsgesetz sind die Bestimmungen dieses Gesetzes für Vereine, soweit sie Bank- und Kreditgeschäfte betreiben, nicht anzuwenden, sodass auch aus diesem Teil ein Verbot der bankgeschäftlichen Tätigkeit durch Vereine besteht. Abs. 2 entspricht § 35 Abs. 2 KWG.
Werksparkassen gemäß Abs. 3 sind verboten. Unternehmen dürfen wie bei Sparvereinen von ihren Arbeitnehmern Gelder nur dann annehmen, wenn diese Gelder im Namen und auf Rechnung der einzelnen Arbeitnehmer unverzüglich angelegt werden. Von einer unverzüglichen Weiterleitung wird man nur dann sprechen können, wenn die Einzahlung am nächsten Bankarbeitstag, falls dieser gekürzt sein sollte, am übernächsten Bankarbeitstag des nächstliegenden Bankplatzes erfolgt. Mit dieser unverzüglichen Pflicht zur Anlegung übernommener Gelder wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sichergestellt sein muss, dass im Abwicklungs- oder Insolvenzfall des Unternehmers Gläubiger des Unternehmens keinen Zugriff auf diese Gelder haben. Der Unternehmer übt nur die Fun...