FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 30e [Verfahren]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Antragsgebundenheit | |
II. | Jährliche Auszahlung | |
III. | Zuständiges Finanzamt | |
IV. | Schulbestätigung | |
V. | Antragserledigung |
I. Antragsgebundenheit
1
Die Schulfahrtbeihilfe (SFB) ist – wie die Familienbeihilfe (FB, § 10 Abs 1) – nur auf Antrag zu gewähren (Abs 1 erster Satz). Antragsberechtigt ist der Anspruchsberechtigte (§ 30a Abs 1 erster Satz, s § 30a Rz 3). Auf den Antrag ist § 85 BAO (s § 2a Rz 2) anzuwenden. Hierfür steht das Formular Beih 85 zur Verfügung.
Eine amtswegige Berücksichtigung kommt nicht in Betracht (vgl – zur FB – ).
Beantragt die Ehegattin die SFB, ist ihr gegenüber und nicht gegenüber ihrem Ehegatten über den Anspruch auf SFB abzusprechen (-I/06).
2
Ebenso wie bei der FB (§ 10 Abs 5) bedürfen Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, für die Antragstellung und die Entgegennahme der SFB nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Abs 1 letzter Satz).
3
Der Antrag auf Gewährung der SFB ist beim – auch für die FB – zuständigen Finanzamt (FA, Rz 8) bis 30. Juni des auf das Ende des jeweiligen Schuljahres (s § 30a Rz 21) folgenden Kalenderjahres (und nicht etwa beim FA iSd § 30f ...