FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 232
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommentar zu § 232
A. Amtsverteidiger
1
Dem flüchtigen Beschuldigten ist von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen. Ein Amtsverteidiger ist auch außerhalb einer Verhandlung beizugeben ( 13 Os 93, 94/72 [R 232/3]). Seine Beistellung bezieht sich nicht nur auf das Verfahren vor dem Landesgericht, sondern auch auf das Rechtsmittelverfahren ( [R 232/5]). Die Bestellung eines Amtsverteidigers hat aber zur Voraussetzung, dass der Angeklagte über keinen Wahlverteidiger verfügt. Hat der flüchtige Angeklagte einen österreichischen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung vor dem Strafgericht bevollmächtigt, darf ein Amtsverteidiger nach § 232 FinStrG nicht bestellt werden ( [R 232/4]).
2
Der von Amts wegen bestellte Verteidiger unterliegt dabei keinen Einschränkungen, ihm stehen die Rechte und Pflichten des § 57 StPO zu. Die amtswegige Beigebung eines Verteidigers erlischt mit der aktenkundigen Bestellung eines Wahlverteidigers ( [R 232/1]).
II. Rechtsprechung zu § 232
1. Durch die (aktenkundige) Bestellung eines Wahlve...