FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 181
Übersicht
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I. Kommentar zu § 181
A. Untersuchungshaft
1
§ 181 FinStrG ist nicht allgemein in Jugendstrafsachen anzuwenden, sondern nur dann, wenn der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Maßnahme Jugendlicher ist. Anders als in § 180 FinStrG wird hier nicht auf „Verfahren gegen Jugendliche“ abgestellt, sondern nur auf die Verhängung der Untersuchungshaft (s Kommentar § 180 Rz 2).
2
Bei jugendlichen Beschuldigten darf die Verhängung der Untersuchungshaft nur letztes Mittel sein, um einer Flucht-, Verdunkelungs-, Ausführungs- oder Begehungsgefahr entgegenzuwirken. Kann dies auch durch andere Maßnahmen erreicht werden, so müssen diese ergriffen werden. Das Gesetz legt für die Findung solcher Maßnahmen, die an die Stelle der Untersuchungshaft treten können, keine Beschränkungen auf. Ausdrücklich weist es aber auf Maßnahmen familienrechtlicher oder jugendwohlfahrtsrechtlicher Art hin.
3
Aber selbst wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen würden, darf eine Untersuchungshaft nicht verhängt werden, wenn deren Nachteile für die weitere Entwicklung des Jugendlichen in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zur zu erwartenden Strafe stehen (vgl § 35 Abs 1 JGG 1988). Die Untersuchungsh...