FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2
4. Aufl. 2016
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§ 135
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 135 | ||
A. | Niederschrift über die mündliche Verhandlung | ||
II. | Rechtsprechung zu § 135 Abs 1 |
I. Kommentar zu § 135
A. Niederschrift über die mündliche Verhandlung
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Für die Niederschrift über die mündliche Verhandlung gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Niederschrift (s Kommentar § 56 Rz 56 ff). § 135 Abs 1 FinStrG führt dazu in den lit a bis g die Punkte an, die die Verhandlungsniederschrift zwingend enthalten muss. Darüber hinaus sind alle Vorfälle während der mündlichen Verhandlung, zB Unterbrechung, Ermahnung oder Ausschluss von anwesenden Personen, Verhängung von Zwangs- und Ordnungsstrafen festzuhalten. Der mündlichen Verhandlung ist zwingend ein Schriftführer beizuziehen (§ 127 Abs 1 FinStrG), der die Niederschrift aufzunehmen hat. Ob der Schriftführer die Niederschrift selbstständig oder nach Diktat des Verhandlungsleiters schreibt, hängt vom Einzelfall ab. Im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde wird das Diktat die Regel sein. § 135 FinStrG legt auch nicht fest, in welcher Weise die Niederschrift zu erstellen ist. Diktiert der Verhandlungsleiter die Niederschrift, steht es ihm frei, ob er dies laufend (punktweise) oder zusammenfassend (Resümeeprotokoll) tut.
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§ 135 Abs 2 FinStrG lässt es zu, auf be...