BTVG | Bauträgervertragsgesetz
3. Aufl. 2016
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß Zahlungen von mehr als 145 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 6 WEG 1975) zu leisten hat.
(2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) ist.
[Fassung bis ]
I. Kommentierung
Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des BTVG
1
§ 1 regelt den grundsätzlichen Anwendungsbereich des Gesetzes.
Schließt ein Erwerber einen Vertrag über den Erwerb eines erst zu errichtenden Objekts und wird - der üblichen Praxis bei Bauträgerprojekten folgend - vereinbart, dass der Erwerber den Kaufpreis bzw. Errichtungspreis bereits vor Fertigstellung zur Gänze oder auch nur teilweise an den Bauträger zu bezahlen hat, so läuft er Gefahr, durch Insolvenz des Bauträgers erhebliche Leistungsstörungen im Zuge der Abwicklung des Bauprojekts, oder auch durch sonstige Umstände, die der Beeinflussung durch den Erwerber entzogen sind, seine bezahlten Mittel zu verlieren, ohne dafür die Gegenleistung, nämlich das zu errichtende Ob...