WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Literatur
Hammerl, WGG 1979: Rehabilitationszentrum kein Heim gem § 2 Z 3 WGG, RdW 2017 (331); Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Regner in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Schinnagl, Heime und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, wobl 2019 (336)
Materialien
RV 760 14. GP
Die Definition nach Z. 1 entspricht der geltenden Rechtslage. Der technischen Vorbereitung ist auch die Planungstätigkeit zuzuzählen. Die Begriffsbestimmung nach Z. 2 ist dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der geltenden Fassung entnommen.
IA 907 26. GP
Zu Z 1
Da im Laufe der letzten WGG-Novellen immer mehr „fiktive“ Erhaltungsmaßnahmen gesetzlich in § 14a den Erhaltungsarbeiten gleichgestellt wurden, bedarf die Legaldefinition der „Sanierung größeren Umfangs“ einer zeitgemäßen Adaptierung.
1
§ 2 kommt zunächst Bedeutung im Bereich der Legaldefinition der Begriffe „Heim“, „Errichtung“ und „normale Ausstattung“ zu. Von Relevanz sind diese insb im Bereich der Geschäftskreisregelung.
2
Errichtung umfasst gem Z 1 die wirtschaftliche und technische Vorbereitung der Baulichkeit, die Überwachung der Ausführungsarbeiten, die Erstellung der Abrechnung sowie damit einhergehende Verwaltungstätigkeit und setzt den Abschluss des Bauvorhabens voraus. Bedeutsam gestaltet sich in diesem Zusammenhang der Inhalt der