WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 17b Umfinanzierung von Fremdmitteln
Literatur
Prader/Pittl, WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (2019); Rudnigger in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021)
1
Abs 1 ermächtigt die GBV, Fremdmittel im Bereich der Herstellungskosten gänzlich oder teilweise umzufinanzieren. Das Entgelt darf sich in Summe nicht erhöhen, einzelne Komponenten sehr wohl. Infolgedessen sind derartige Maßnahmen an keinerlei Zustimmungspflicht seitens des Mieters gebunden. Die GBV kann autonom entscheiden.
2
Abs 2 ist ausschließlich iZm erforderlichen Änderungen der Finanzierung anzuwenden. Die Maßgaben des § 23 Abs 1 sind auch hier jedenfalls einzuhalten. Im Unterschied zu Abs 1 werden Erhöhungen des laufenden Entgelts nicht ausgeschlossen. Dies kann sich etwa durch Umfinanzierung endfälliger Darlehen ergeben. Allfällige Erhöhungen können mieterseitig einer gerichtlichen Überprüfung gem § 18 Abs 4 unterzogen werden, wie Rudnigger betont.