WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Behandlung des Vermögens bei Auflösung der Bauvereinigung
Literatur
Feichtinger, Vermögensbindung als Eckpfeiler der Wohnungsgemeinnützigkeit, wobl 2017 (99); Funk in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994); Holoubek/Hanslik-Schneider in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Taschenkommentar – Update (2021); Korinek in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft (1994)
Materialien
RV 760 14. GP
Zu § 11:
Ein Grundprinzip des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes ist die dauernde Zwecksicherung des Vermögens gemeinnütziger Bauvereinigungen. Im Falle der Auflösung einer gemeinnützigen Bauvereinigung dürfen an die Mitglieder nicht mehr als die von ihnen eingezahlten Einlagen einschließlich des verteilbaren Gewinnes zurückgezahlt werden. Ein allenfalls noch verbleibender Vermögensrest ist in Abweichung von den gesellschaftsrechtlichen Liquidationsbestimmungen (Genossenschaftsgesetz, Gesetz über die Gesellschaft m. b. H., Aktiengesetz) für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
AB 1268 18. GP
Zu Art. I Z 15 (§ 11 Abs. 4 WGG):
Der Ausschluß der Anwendung des Spaltungsgesetzes ist im Zusammenhang mit der Sicherung gemeinnützigen Vermögens zu sehen.
RV 254 26. GP
Zu Z 2 (§ 11):
Schon nach geltender Rechtslage war die Anwend...