StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
Schrifttum
Hubner, Der strafrechtliche Schutz der Ehre und der Privatsphäre, NStR 11, 29; Reindl, Telefonüberwachung zweimal neu? JBl 2002, 69; Roeder, Der Schutz der Intimsphäre de lege ferenda, RZ 1972, 57.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Rechtfertigung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Verfolgungsvoraussetzung gemäß Abs 2 | |
IX. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Seit dem BVG v (BGBl 1974/8) ist auch das Fernmeldegeheimnis verfassungsgesetzlich geschützt (Art 10a StGG 1867, RGBl 142 idF BGBl 1974/8). In den Fällen des § 119 ist die Verletzung dieses (mittlerweile) Telekommunikationsgeheimnisses nach dem allgemeinen Strafgesetz gerichtlich strafbar (zum Straftatbestand des Telekommunikationsgesetzes s unten Rz 25).
II. Tatsubjekt
2
Subjekt kann jeder sein, auch ein Beamter in Ausübung seines Amtes oder unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit.
III. Tatobjekt
3
Geschützt sind die durch Telekommunikation oder ein Computersystem übermittelte und nicht für den Täter bestimmten Nachrichten. Es muss sich nicht um Geheimnisse im Sinne einer Tatsache handeln, die n...