StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 321i Unterlassen der Meldung einer Straftat
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 321i beruht auf Art 28 lit a (ii) und lit b (iii) RS.
II. Subjekt
2
§ 321i ist ein Sonderdelikt: Täter kann nur sein, wer Vorgesetzter iSd § 321g Abs 2 ist (s den Kommentar zu ).
III. Äußere Tatseite
3
Der Tatbestand ist als echtes Unterlassungsdelikt konzipiert: Tathandlung ist das Unterlassen des Vorgesetzten, eine Straftat nach dem 25. Abschnitt, die ein Untergebener begangen hat, zu melden. Der Vorgesetzte hat unverzüglich nach Kenntnis der Tat die relevanten Informationen den für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stellen (zB Ermittlungsbehörden wie Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei) vorzulegen.
IV. Innere Tatseite
4
Erforderlich ist Vorsatz; bedingter Vorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich sowohl auf die tatbestandsmäßige Situation (begangene Straftat nach dem 25. Abschnitt durch einen Untergebenen) beziehen als auch auf das Unterlassen der Meldung der Straftat.
V. Abgrenzung
5
Die Verletzung anderer Anzeige- und Meldepflichten wie zB § 78 StPO und § 53 Abs 1 BDG ist von § 321i nicht erfasst; allenfalls kommt eine ...