StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 277 Verbrecherisches Komplott
Schrifttum
Eder-Rieder, Die Strafbarkeit des Anwerbens von Raubkomplizen, JBl 2000, 69; Mayerhofer, Die Anwerbung eines Beteiligten zur geplanten Straftat des Anwerbers. Zum Umfang abgeleitet tatbildmäßigen Verhaltens, AnwBl 1995, 549; Schnek, Das Staatsschutzgesetz, JBl 1936, 359; Wieser, Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt, JBl 1987, 497, 556; s im Übrigen bei § 274.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Konkurrenz | |
V. | Straflosigkeit gemäß Abs 2 | |
VI. | Strafe | |
VII. | Abgrenzung |
I. Allgemeines
1
Das Komplott (und letztlich auch die kriminelle Vereinigung nach § 278) ist keine allgemeine Erscheinungsform des Verbrechens, somit nicht allgemein strafbar, sondern nur in Bezug auf bestimmte, im Gesetz bezeichnete Delikte. Sowohl beim Komplott als auch bei der kriminellen Vereinigung sowie auch der anderen Vereinigungsdelikte werden im Interesse der Aufrechterhaltung des durch die Rechtsordnung gewährleisteten Friedens, der Ruhe und Sicherheit im Lande gefährliche Vorphasen bestimmter verbrecherischer Verhaltensweisen erfasst und selbständig vertypt. Die besondere Gefährlichkeit, die hier eine solche selbständige Str...