StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 31a Nachträgliche Milderung der Strafe, der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls
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§ 19 Abs 4 enthielt früher eine dem heutigen § 31a Abs 2 entsprechende Regelung. Mit der Neuregelung der Abschöpfung der Bereicherung im Jahr 1996 wurden die Regelungen der nachtäglichen Milderung neu geordnet und in § 31a zusammengeführt (Mayerhofer, StGB6 § 31a Anm 2). Die Herabsetzung der Höhe der Tagessätze findet sich in § 31a Abs 2, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und der Anzahl der Tagessätze, die früher in § 410 StPO geregelt war, in Abs 1. Abs 3 – bis BGBl I 2010/108 Abs 4 – ergänzt die Regelung hinsichtlich des Verfalls. Prozessuale Regelungen finden sich in § 410 StPO. Änderungen sind nur zugunsten des Verurteilten möglich. Für die frühere Abschöpfung der Bereicherung ermöglichte ein früherer Abs 3 deren Herabsetzung.
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Für eine Herabsetzung der Strafe (Anzahl der Tagessätze) müssen nachträglich Milderungsgründe hervortreten oder Milderungsgründe vorliegen, die im Urteilszeitpunkt noch nicht dem Gericht bekannt waren (Ratz, WK2 § 31a Rz 4) und daher nicht bei der Strafbemessung berücksichtigt wurden. Zu denken ist hierbei etwa an eine nachträgliche Schadensgutmachung (Ratz, WK2 § 31a Rz 6); eine Gesetze...