StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 25 Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Schrifttum
S bei § 24.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Dem Wesen einer vorbeugenden Maßnahme entspricht es, sie grundsätzlich auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Ist ihr Zweck erreicht, dann ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben (§§ 47, 48).
2
Hinsichtlich zweier vorbeugender Maßnahmen normiert das StGB jedoch eine Höchstanhaltungsdauer, nämlich folgendermaßen:
Die Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf nicht länger als zwei Jahre dauern; kann der Rechtsbrecher nicht innerhalb dieser Zeit entwöhnt werden, dann ist die Maßnahme offenbar aussichtslos und daher nicht weiter gerechtfertigt.
Die Anhaltung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf nicht länger als zehn Jahre dauern.
3
Nach der RV 1971 sollte die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter – ebenso wie die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher – zeitlich unbefristet, daher auch lebenslang dauern können. Der JA war jedoch der Auffassung, dass eine derart schwerwiegende Maß...