MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 18
Übersicht
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I. Geltungsbereich
1
Der Geltungsbereich des MSchG für Bedienstete im öffentlichen Dienst ist in § 18 Z 1 bis Z 4 übersichtlich zusammengefasst und geht auf die unter § 1 dargestellten Kompetenzregelungen des B-VG zurück.
Das MSchG gilt auch für folgende öffentlich Bedienstete:
Für Beamtinnen und Vertragsbedienstete mit Dienstverhältnis zum Bund
Für weibliche Bedienstete mit einem Dienstverhältnis zu den anderen Gebietskörperschaften, sofern die werdende Mutter in einem Betrieb tätig ist (und nicht in einer Dienststelle); es kann sich dabei um ein öffentlich-rechtliches oder um ein privatrechtliches Dienstverhältnis handeln.
Für Lehrerinnen an öffentlichen Pflichtschulen mit einem Dienstverhältnis gemäß Art 14 Abs 2 B-VG
Für Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit einem Dienstverhältnis gemäß Art 14a Abs 3 B-VG
Für Bedienstete mit einem Dienstverhältnis zu einer Stifung, einer Anstalt oder einem Fonds, sofern für dieses Dienstverhältnis das VBG gilt (§ 1 Abs 2 VBG)
Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis entsteht durch Ernennung (§ 2 Abs 1 BDG), Vertragsbedienstete haben ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Gebietskörpersch...