MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 15e Beschäftigung während der Karenz
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Die Möglichkeit, während der Karenz zu arbeiten, wurde geschaffen, um der Dienstnehmerin ein gewisses Zusatzeinkommen zu ermöglichen. Ein weiterer Vorteilt ist, dass der Kontakt mit dem Betrieb durch diese fallweise Beschäftigung aufrechtbleibt. Auch für den Dienstgeber hat der Einsatz der karenzierten Dienstnehmerin Vorteile, da er zumindest für eine bestimmte Zeit eine eingearbeitete Mitarbeiterin einsetzen kann.
2
Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung ist jede Tätigkeit für den Betrieb verboten!
II. Beschäftigungsmöglichkeiten
3
Eine karenzierte Dienstnehmerin hat während der Karenz folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:
Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze
Beschäftigung bei ihrem Dienstgeber für 13 Wochen im Kalenderjahr (auch Vollzeit)
Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber mit Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze für 13 Wochen im Kalenderjahr – nur mit Zustimmung des Dienstgebers, bei dem sich die Dienstnehmerin in Karenz befindet.
4
Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs 2 Z 2 ASVG beträgt 2015
täglich: 31,17 €
monatlich: 405,98 €
Umfa...