MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 2b Maßnahmen bei Gefährdung
Übersicht
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I. Maßnahmen
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§ 2b MSchG regelt die Konsequenzen aus der durchgeführten Gefahrenermittlung.
Für Arbeitgeber können sich folgende Möglichkeiten bzw Verpflichtungen ergeben:
Die Evaluierung ergibt keine Gefährdung → die werdende Mutter verbleibt an ihrem Arbeitsplatz, es sind jedoch noch die Beschäftigungsverbote der § 4, 6, 7 und 8 zu prüfen.
Die Evaluierung ergibt eine Gefährdung → Änderung der Beschäftigung durch
-Änderung der Arbeitsbedingungen zB Minimierung oder Ausschluss von Lärm oder Einwirkung gesundheitsgefährlicher Arbeitsstoffe, sodass die werdende Mutter zwar an ihrem Arbeitsplatz verbleiben kann, aber keine Gefährdung mehr besteht.
Ist eine derartige Änderung der Beschäftigung entweder
-aus objektiven Gründen nicht möglich (weil sich der spezielle Arbeitsprozess nicht ändern lässt) oder
-dem Dienstgeber oder der Dienstnehmerin nicht zumutbar,
folgt daraus
→ die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz.
II. Ersatzarbeitsplatz
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Ein Ersatzarbeitsplatz muss einerseits dem MSchG hinsichtlich der Beschäftigungsverbote entsprechen und sich andererseits im Rahmen des Arbeitsvertrages der Arbeitnehmerinnen bewegen.
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In diesem Fall kommt...