MSchG |Mutterschutzgesetz
1. Aufl. 2016
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§ 5 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Verlängerung wegen Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung | |
III. | Verlängerung der Schutzfrist bei Arbeitsunfähigkeit | |
IV. | Beschäftigungsverbote nach der Entbindung | |
V. | Verlängerung der Schutzfrist durch die Behörde |
I. Allgemeines
1
Nach einer Entbindung gilt für Arbeitnehmerinnen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von acht Wochen, das auch für die Arbeitnehmerinnen nicht disponibel ist. Diese Schutzfrist dient der Regeneration der Wöchnerin und der optimalen Versorgung des Säuglings.
Die Schutzfrist des § 5 Abs 1 endet an jenem Tag der (achten) Woche, der nach seiner Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist begonnen hat ().
2
In besonderen Fällen, nämlich bei
Frühgeburten (von einer Frühgeburt spricht man, wenn die Schwangerschaft kürzer als 260 Tage oder weniger als abgeschlossene 37 Wochen dauert) oder
Mehrlingsgeburten (Zwillinge oder Mehrlinge) oder
Kaiserschnittentbindungen
verlängert sich die 8-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen.
3
Fallen diese Voraussetzungen bei einer Entbindung zusammen - zB werden Mehrlinge meist...