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Marat

MSchG |Mutterschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2469-3

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Marat - MSchG |Mutterschutzgesetz

§ 5 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Eva-Maria Marat

Übersicht


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I.
Allgemeines
1- 3
II.
Verlängerung wegen Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung
4- 9
III.
Verlängerung der Schutzfrist bei Arbeitsunfähigkeit
10, 11
IV.
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
12, 13
V.
Verlängerung der Schutzfrist durch die Behörde
14, 15

I. Allgemeines

1

Nach einer Entbindung gilt für Arbeitnehmerinnen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot von acht Wochen, das auch für die Arbeitnehmerinnen nicht disponibel ist. Diese Schutzfrist dient der Regeneration der Wöchnerin und der optimalen Versorgung des Säuglings.

Die Schutzfrist des § 5 Abs 1 endet an jenem Tag der (achten) Woche, der nach seiner Benennung dem Tag des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist begonnen hat ().

2

In besonderen Fällen, nämlich bei

  • Frühgeburten (von einer Frühgeburt spricht man, wenn die Schwangerschaft kürzer als 260 Tage oder weniger als abgeschlossene 37 Wochen dauert) oder

  • Mehrlingsgeburten (Zwillinge oder Mehrlinge) oder

  • Kaiserschnittentbindungen

verlängert sich die 8-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen.

3

Fallen diese Voraussetzungen bei einer Entbindung zusammen - zB werden Mehrlinge meist...

MSchG |Mutterschutzgesetz

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