MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 14 Mietrecht im Todesfall
Literatur
Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 14 MRG; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht22 (2009), § 14 MRG; Aichberger-Beig, Die Ehewohnung im Todesfall, EF-Z 2011/30; Kothbauer, Zum Mietrecht im Todesfall, immolex 2010, 164; Fischer-Czermak/Beclin, Reformvorschläge für nichteheliche Lebensgemeinschaften Legaldefinition - wechselseitige Rechte und Pflichten - Erbrecht - Mietrecht - Trennung - Unterhalt, iFamZ 2012, 188.
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1-5 |
II. | Voraussetzungen des Eintrittsrechtes | 6 |
III. | Gemeinsamer Haushalt | 7 |
IV. | Dringendes Wohnbedürfnis | 8, 9 |
I. Allgemeines
1
§ 14 will gewährleisten, dass bestimmte im Gesetz genannte Angehörige ihr Wohnbedürfnis auch nach dem Tod des Mieters weiter in ihrer bisherigen Wohnung befriedigen können. Das Mietrecht ist auf beiden Seiten, daher auf Seite des Vermieters wie auch auf Seite des Mieters, vererblich.
Auf Vermieterseite treten seine Rechtsnachfolger in den Mietvertrag ein; ihnen kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie dem verstorbenen Vermieter zu.
2
Im ABGB-Bereich muss der Mieter nach gehöriger Aufkündigung gemäß § 1120 ABGB weichen. Im MRG-Bereich ist der Einzelrechtsnachfolger gemäß § 2 Abs 1 nicht an ungewöhnlic...