MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
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§ 41 Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens
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Ein Kündigungsverfahren wegen Mietzinsrückstands kann, unabhängig davon, ob es auf Grundlage des MRG (wichtiger Grund gem § 30 Abs 2 Z 1) oder des ABGB (auf Räumung gem § 1118) anhängig ist, wegen eines Verfahrens nach § 37 auf Antrag oder von Amts wegen unterbrochen werden. Diese Unterbrechung kann dem Mieter jedoch uU zur Verschleppung des Verfahrens dienlich sein und ihm somit das weitere Bewohnen des Mietobjektes ohne (vollständige) Zahlung der Miete ermöglichen.
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Vor dem WohnAußStrBeglG (BGBl I Nr 113/2003) war gem § 41 aF die Unterbrechung bei Vorliegen der Präjudizialität eines außerstreitigen Verfahrens bzw eines Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zwingend. Nunmehr (seit ) regelt die Bestimmung die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens und obliegt die Entscheidung auf Unterbrechung dem Ermessen des erkennenden Gerichts. Die Unterbrechung erfolgt gemäß § 25 AußStrG bzw § 190 ZPO ( = JusGuide 2007/31/4943) im Rahmen einer