MRG | Mietrechtsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 Anteil an den Gesamtkosten; Nutzfläche
Literatur
Call/Tschütscher, Mietrechtsgesetz 100 Fälle mit Lösungsvorschlägen (1986); Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht (2007); Prader, Der Wohnungseigentumsmieter, immolex 2010, 202; Rummel, Kommentar zum ABGB3, 2. Band, 5. Teil (2002); Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht I22 (2009).
Übersicht der Kommentierung
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1, 2 |
II. | Grundsätzlicher Verteilungsschlüssel (Abs 1) | 3-10 |
III. | Vom Verbrauch abhängige Aufwendungen (Abs 1a) | 11 |
IV. | Berechnung der Nutzfläche (Abs 2 und 3) | 12-20 |
I. Allgemeines
1
Mit § 17 wird die Verteilung der Gesamtkosten (= Bewirtschaftungskosten; also Betriebskosten [vgl § 21 Abs 1], laufende öffentliche Abgaben [vgl § 21 Abs 2] und allfällige besondere Aufwendungen [vgl § 24]) des Hauses geregelt. In die Verteilung der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben sind grundsätzlich alle vermietbaren Objekte miteinzubeziehen (es spielt keine Rolle, ob sie tatsächlich vermietet sind, leer stehen oder auf sonstige Weise genützt werden). Abs 1 ist zu entnehmen, wie vorzugehen ist, wenn keine Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der Gesamtkosten getroffen wurde und wie eine andere als die gesetzliche Verteilung vereinbart w...