GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 71
Materialien
Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 81.
Übersicht
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Rz | |||
I. | Zwingende Vorschriften | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Verbotene Maßnahmen | ||
C. | Verschärfung der Haftung |
I. Zwingende Vorschriften
A. Allgemeines
1
Die Haftungsbestimmungen der §§ 67 und 70 sind zwingend und können weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluss ganz oder teilweise erlassen werden. Sie dienen vor allem der Klarstellung der Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Kaduzierungsverfahren. Somit ist auch § 66 erfasst.
2
Diese Bestimmung ist seit ihrem Inkrafttreten unverändert geblieben und soll die Aufbringung des Stammkapitals sichern. Durch sie sollen die Gläubiger geschützt werden. Schon in den Materialien wurde das Stammkapital als Kreditbasis für die Gläubiger gesehen. Das Gesetz verbietet daher das Erlassen von Haftungsverpflichtungen (§§ 67, 70).
3
Obwohl in den Materialien ausdrücklich erwähnt, wurde das Verbot von Vergleich und Verzicht zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern nicht in das Gesetz übernommen. Auch die Möglichkeit einer Stundung von Ansprüchen bleibt im Regelwerk unberücksichtigt. Dies ist durch die nachträgliche Einfügung des § 63 Abs 3 erklärbar. Demnach wird § 63 Abs 3 a...