GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 32
Materialien
Stammfassung: HHB 272 BlgHH 17. Sess 10;
GmbHG-Nov 1980 (BGBl 1980/320): RV 5 BlgNR 15. GP 9.
Literatur
Heidinger M., Besonderheiten des Aufsichtsrats in der GmbH, in Kalss/Kunz, Handbuch für den Aufsichtsrat (2010) § 30.
1
Diese Bestimmung geht auf den ehemaligen Abs 9 der Stammfassung zurück und ergänzt die in § 30k Abs 2 angeordnete Berichtspflicht des Aufsichtsrats. Demnach hat der Aufsichtsrat der jeweils nächsten Generalversammlung über Geschäfte zwischen den Geschäftsführern und der Gesellschaft zu berichten. Ob es sich dabei um eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung handelt, spielt für die Berichtspflicht keine Rolle. Die möglichst zeitnahe Information der Gesellschafter steht im Vordergrund. Das Aktienrecht kennt keine vergleichbare Regelung.
2
Aufgrund der Verweisung auf § 25 Abs 4 ist lediglich über Geschäfte zu berichten, die die Geschäftsführer im Wege des Selbstkontrahierens abgeschlossen haben. Hat hingegen gem § 30l Abs 1 der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber den Geschäftsführern vertreten, muss über diese Rechtgeschäfte nicht berichtet werden. Zudem kann der Aufsichtsrat nur über jene Geschäfte berichten, die ihm bekannt sind. Allerdings ...