GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 30f
Materialien
GmbHG-Nov 1980 (BGBl 1980/320): JA 421 BlgNR 15. GP 2;
FBG (BGBl 1991/10): JA 23 BlgNR 18. GP 28;
PuG (BGBl 2006/103): RV 1427 BlgNR 22. GP 11.
Übersicht
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I. Grundlagen
1
Nach Abs 1 sind die Geschäftsführer verpflichtet, jede Änderung in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Dadurch sollen im Interesse der Publizität die Eintragungen im Firmenbuch aktuell gehalten werden. Die Anmeldepflicht ergibt sich zugleich auch aus den firmenbuchrechtlichen Vorschriften (§ 10 Abs 1 iVm § 5 Z 1 FBG). Abs 2 enthält eine Haftungsbestimmung, die bei der Durchsetzung der Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung jeder Veränderung helfen soll.
2
Abs 1 hat § 91 AktG zum Vorbild und wurde mit der GmbHG-Novelle 1980 übernommen. Mit dem Firmenbuchgesetz wurde Abs 1 neu gefasst sowie um die Haftungsbestimmung des Abs 2 ergänzt. Seit dem Publizitätsrichtlinie-Gesetz (PuG) sind Name und Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr in einer Beilage, sondern in der Anmeldung selbst bekannt zu geben. Diese Änderung ist auf die Umstellung auf eine elektronisch geführte Urkundensammlung bei den Firmenbuchgerichten zurückzuführen. Zudem verlangt die Anmeldung und Eintragung der Zustelladresse der Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Überblick zeigt, dass die Abstimmung zwischen