FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30o [Umfang der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge]
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Beihilfe einmal je Kind | |
II. | Beihilfe nur während (eines Teils) der Lehrzeit | |
III. | Unterschiedliche Pauschbeträge | |
IV. | Nur eine Heimfahrtbehilfe |
I. Beihilfe einmal je Kind
1
Wie die Familienbeihilfe (FB, § 7) und die Schulfahrtbeihilfe (SFB, § 30d Rz 1) wird auch die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (LFB) je Kind nur einmal je Anspruchszeitraum gewährt.
Der zweite Satz des Abs 1, der eine überholte Kollisionsnorm für den Fall, dass FB für ein Kind gemäß § 12 aF einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird, enthielt (s § 30m Rz 5), entfiel rückwirkend mit (§ 55 Abs 17) durch das BudgetbegleitG 2011.
2
Wie die SFB (s § 3d Rz 2) wird die LFB auch dann (jeweils in voller Höhe) gewährt, wenn mehrere Lehrlinge gleichzeitig (etwa gemeinsam in einem einzigen PKW) befördert werden.
3
Siehe im Übrigen bei § 7.
II. Beihilfe nur während (eines Teils) der Lehrzeit
4
Die Beihilfe wird für jeden Monat der Lehrausbildung gewährt, allerdings limitiert mit neun Monaten im Kalenderjahr.
Dies wurde im Gesetzgebungsprozess damit begründet, dass der Lehrling weitere zwei Monate (en bloc oder tageweise je Woche) die Ber...