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Was passiert, wenn ein Wohnungseigentümer stirbt?
Stirbt der Wohnungseigentümer, so fällt das Wohnungseigentumsobjekt gemäß § 12 WEG in die Verlassenschaft. Der im Verlassenschaftsverfahren aufzunehmende Gegenstand ist das Eigentum am Mindestanteil (Wohnungseigentumsobjekt), gekennzeichnet durch das ideelle Miteigentum an der gesamten Liegenschaft verbunden mit dem Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt.

(Cach/Charim in Albl/Frech/Kerbl (Hrsg), Praxishandbuch WEG, 164)
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