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Welche Personen sind Hinweisgeber iSd HSchG?
Wer Hinweisgeber ist, ist in § 2 Abs 1, 2 und 4 HSchG geregelt. Relevant ist, dass nur derjenige Hinweisgeber sein kann, der auf Grund einer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung zum Rechtsträger Informationen erlangt hat. Dies trifft etwa auf Arbeitnehmer, Praktikanten, überlassene Arbeitskräfte oder Mitglieder eines Aufsichtsorganes des Rechtsträgers zu.

(Schönborn in Kudrna/Karpf/Kitzberger/Schönborn, HSchG § 5 Rz 8)
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