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Was versteht man im Zivilrecht unter Gewährleistung?
Gewährleistung ist das Einstehenmüssen des Schuldners für einen Mangel, den eine Sache bereits bei deren Übergabe an den Erwerber hatte, auch wenn der Mangel erst später hervortritt (verborgener Mangel).

(Fidesser, Praxishandbuch Produkthaftung, 38)

Wie lang ist die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen zwischen Unternehmer und Verbraucher?
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre (§ 10 Abs 1 VGG).

(Koller, Praxishandbuch Gewährleistungsrecht, 2. Aufl., 190)
Haftpflichtversicherung: Keine Nachbesserungsbegleitschäden an fremden Sachen, wenn diese ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst verlegt worden sind
ZVers 3/2026, 158

T8]; RS0081898 [T1]). Demgemäß umfasst nach Art 7 AHVB 2018 das Leistungsversprechen des Versicherers Ansprüche aus Gewährleistung  für Mängel (Art 7.1.1 AHVB 2018: „Gewährleistungsklausel “ ) sowie die Erfüllung von...gemäß Artikel 1 fallen insbesondere nicht Vertragliche Ansprüche 1.1. Ansprüche aus Gewährleistung  für Mängel; 1.2.

Fernabsatz von Finanzdienstleistungen nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 und dem österreichischen Umsetzungsentwurf
Eine systematische Analyse im Lichte des Versicherungsrechts
Aufsatz von Dominik Dworniczak, ZVers 3/2026, 114

im Bereich der vorvertraglichen Informationspflichten - eigenständige und teilweise weiter gehende Regelungen, die gewährleisten  sollen, dass der Verbraucher die...aber auch die Frage, inwieweit diese mit der Zielsetzung der Änderungsrichtlinie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten , vereinbar ist.

§ 25. Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG) § 25. Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung, BGBl. I Nr. 49/2025, gültig ab 25.06.2026

der Wertpapierfirma zu überprüfen und bewerten. Bei der Bewertung hat die FMA zwecks Gewährleistung  eines soliden Risikomanagements und...Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung  der Vertraulichkeit, Integrität und

§ 13. Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß § 11 UGB
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2021) § 13. Urkundenvorlage im Original, elektronische Auszüge im Grundbuch- und Firmenbuchverfahren und Anmeldung gemäß § 11 UGB, BGBl. II Nr. 27/2025, gültig ab 01.03.2025

Schnittstellenbeschreibung (§ 7) eingebracht werden. (2) Zur Gewährleistung  der Authentizität und

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