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Welchen Mindestinhalt muss ein GmbH-Gesellschaftsvertrag aufweisen?
Der Mindestinhalt eines GmbH-Gesellschaftsvertrages ergibt sich aus § 4 Abs 1 GmbHG. Das Gesetzt sieht vor, dass der Gesellschaftsvertrag jedenfalls die Firma der Gesellschaft, den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals sowie die Höhe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter enthalten muss. Ansonsten ist der Gesellschaftsvertrag nichtig.

(Weinstich/Albl, Praxishandbuch Gesellschaftsvertrag, 2. Aufl., 112f)
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