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Bedarf es bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Schriftform?
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch mündlich wirksam erfolgen. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung.

(Majoros/Sigmund-Akhavan Aghdam/Wichtl, Handbuch für Arbeitgeber, 333)
BFG 03.11.2025, RV/4100086/2025: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers
Judikatur

Konzerngesellschaften, darunter ab 2005 die bf GmbH, wurden ab 1991 bis einschließlich 2011 durch die drei Strategen einvernehmlich  geschaffen, ab 2012 einvernehmlich  durch die verbleibenden zwei Strategen...(NiS. S. 4). Der zweite Stratege brachte, als Zeuge befragt, ferner vor: Damals 2012 hätten die drei Strategen einvernehmlich  entschieden, wer damals Fremdgeschäftsführer werden sollte (NiS. S. 4). Solche

BFG 04.08.2022, RV/6100424/2021: Behandlung von deutschen Abfertigungen, die nach den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes bezahlt werden
Judikatur

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung  des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der...Forderungen und Ansprüche bereinigt und verglichen seien, einen solchen Rückschluss nicht zu, wenn der Bf nach einvernehmlicher  Beendigung des Dienstverhältnisses

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