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Bedarf es bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Schriftform?
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch mündlich wirksam erfolgen. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung.

(Majoros/Sigmund-Akhavan Aghdam/Wichtl, Handbuch für Arbeitgeber, 333)
3. BMF, Schr. v. 19.3.2004 — IV B 4 - S 1301 USA-22/04 (Steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company), BStBl. I 2004, 411
Kommentar Außensteuerrecht | Häck - 2025

voraus, dass die Gesellschaft bei Eintritt bestimmter Ereignisse ohne weiteres Zutun der Gesellschafter aufgelöst  wird. Sie ist deshalb anzunehmen, wenn bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes  die Fortführung der...Lebensdauer der Gesellschaft ist dann auszugehen, wenn das ausländische Gesellschaftsrecht zwar die Auflösung  der Gesellschaft aus den genannten oder vergleichbaren Gründen bestimmt, die Gesellschafter aber trotz

17. FinMin. NRW, Vfg. v. 7.8.2025 — S 0336-2-2025-12955-V A 3 (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder: Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben), BStBl. I 2025, 1594
Kommentar Außensteuerrecht | Häck - 2025

obersten Landesfinanzbehörde und/oder der Oberfinanzdirektion verzichtet wird. Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen  mit dem Bundesministerium der...17 Unter Aufhebung  der bisherigen Anordnungen wird die

10. BMF, Schr. v. 19.3.2004 - IV B 4 - S 1301 USA - 22/04 (Steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company), BStBl. I 2004, 411
Kommentar Außensteuerrecht | Wassermeyer - 2025

voraus, dass die Gesellschaft bei Eintritt bestimmter Ereignisse ohne weiteres Zutun der Gesellschafter aufgelöst  wird. Sie ist deshalb anzunehmen, wenn bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes  die Fortführung der...Lebensdauer der Gesellschaft ist dann auszugehen, wenn das ausländische Gesellschaftsrecht zwar die Auflösung  der Gesellschaft aus den genannten oder vergleichbaren Gründen bestimmt, die Gesellschafter aber trotz

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