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Bedarf es bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Schriftform?
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch mündlich wirksam erfolgen. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung.

(Majoros/Sigmund-Akhavan Aghdam/Wichtl, Handbuch für Arbeitgeber, 333)
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