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Bedarf es bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Schriftform?
Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch mündlich wirksam erfolgen. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung.

(Majoros/Sigmund-Akhavan Aghdam/Wichtl, Handbuch für Arbeitgeber, 333)
§ 16. Einvernehmliche Auflösung
Bundesgesetz über die Sicherung des Arbeitsplatzes für zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufene oder zum Zivildienst zugewiesene Arbeitnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG) § 16. Einvernehmliche Auflösung, BGBl. Nr. 683/1991, gültig ab 01.01.1992

§ 16. Einvernehmliche  Auflösung ...APSG § 16. Einvernehmliche  Auflösung , BGBl. Nr. 683/1991, gültig ab 01.01.1992 § 16. Einvernehmliche  Auflösung  Eine einvernehmliche  Auflösung  des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Kündigungs-

Einvernehmliche Auflösung und Ansprüche aus einem Sozialplan
Die Bindung der Leistungen aus einem Sozialplan an eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist keine unzulässige Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes
Aufsatz von Thomas Rauch, ASoK 4/2021, 147

Die Bindung der Leistungen aus einem Sozialplan an eine einvernehmliche  Auflösung  des Arbeitsverhältnisses ist keine unzulässige Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes...1.2. Einvernehmliche  Auflösung  als Voraussetzung für Ansprüche aus dem Sozialplan

BFG 12.09.2025, VH/7100010/2025: 1. Wiedereinsetzung 2. Kein Antragsrecht für Aufhebung gemäß § 289 BAO 3. Verfahrenshilfe, keine rechtlichen Schwierigkeiten einer aussichtslosen Beschwerde gegen Nachsichtsabweisung wegen völliger Einkommens- und Vermögenslosigkeit
Judikatur

1. Wiedereinsetzung 2. Kein Antragsrecht für Aufhebung  gemäß § 289 BAO 3. Verfahrenshilfe, keine rechtlichen Schwierigkeiten einer aussichtslosen Beschwerde gegen...zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen  mit dem namhaft gemachten

Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstands
Die Entgeltfortzahlung nach dem Ende des im Krankenstand einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisses hat nur dann zu erfolgen, wenn die Initiative zur einvernehmlichen Beendigung vom Arbeitgeber ausgeht
Aufsatz von Thomas Rauch, ASoK 7/2021, 245

Die Entgeltfortzahlung nach dem Ende des im Krankenstand einvernehmlich  aufgelösten  Arbeitsverhältnisses hat nur dann zu erfolgen, wenn die Initiative zur einvernehmlichen  Beendigung vom Arbeitgeber ausgeht...3. Einvernehmliche  Auflösung  auf Wunsch des Arbeitnehmers oder im beiderseitigen Interesse

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